Unsere Statuten ( PDF )
Gegründet 1922
Überarbeitete Ausgabe 2026
- Name und Sitz
- Zweck
- Der Veloclub Sins bezweckt die Förderung und Pflege des Velosports in all seinen
Formen. - Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, gemeinsam Velofahrten zu
unternehmen und an verschiedenen sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten
teilzunehmen. - Neben dem sportlichen Aspekt legt der Verein grossen Wert auf die Kameradschaft, das
gesellige Beisammensein sowie das gemeinsame Erlebnis. - Durch die Durchführung von gesellschaftlichen Anlässen und gemeinsamen
Unternehmungen soll der Zusammenhalt unter den Mitgliedern gefördert und das
Vereinsleben aktiv gestaltet werden. - Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Jugendmitglieder (bis zum 16. Altersjahr)
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Organisation und Leitung
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
- Protokoll der letzten Generalversammlung
- Jahresbericht
- Abnahme des Kassen- und Revisorenberichtes
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Mutationen (Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Vorstand
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
- Revisoren
- Finanzen
- Archiv
- Publikationen
- Datenschutz
- Revisionsbestimmungen
- Auflösung
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 1
Der Veloclub Sins (im nachfolgenden Verein genannt) ist ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5643 Sins.
Art. 2
Art. 3
Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Art. 4
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.
Art. 5
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Über die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die
Generalversammlung.
Art. 6
Minderjährige Mitglieder können nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder deren gesetzlichen
Vertreter aufgenommen werden.
Art. 7
Austrittserklärungen sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung
schriftlich einzureichen.
Art. 8
Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu wahren, die Statuten zu beachten, den
Vereinsbeschlüssen nachzuleben und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.Mitglieder
welche die Interessen vorsätzlich verletzen oder auch nach der Zahlungsfrist einer Mahnung der
Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluss der Generalversammlung
vom Verein ausgeschlossen werden. Das betreffende Mitglied ist vorgängig von der Sanktion in
Kenntnis zu setzen.
Art. 9
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Passivmitglieder, sind wahl- und stimmberechtigt.
Art. 10
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Art. 11
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar – 31. Dezember.
Art. 12
Die Organe des Vereins sind:
Art. 13
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres
statt, Ständige Traktanden der Generalversammlung sind:
Art. 14
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder
wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die
ausserordentliche Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die
Einladung erfolgt gleich wie bei der ordentlichen Generalversammlung.
Art. 15
Die Bekanntgabe des Zeitpunktes für die Generalversammlung erfolgt durch eine Einladung via
E-Mail. Die Traktanden sind in der Einladung bis spätestens 14 Tage vor der
Generalversammlung bekannt zu geben.
Art. 16
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist zuständig für die Erledigung
dringender Geschäfte.
Art. 17
Über Wahlen und Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung
kann bei Wahlen eine geheime Abstimmung beschliessen. Entscheidend ist das Einfache Mehr
der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stichentscheid ist die Stimme des Präsidenten
massgebend.
Art. 18
Die Leitung des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
Art. 19
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Der Vorstand organisiert sich selbst unter dem
Vorsitz des Präsidenten.
Art. 20
Rücktritte sind dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich (auch per
E-Mail) einzureichen.
Art. 21
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident und einem weiteren
Vorstandsmitglied je zu Zweien.
Art. 22
Zwei Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins. Sie
erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist unbeschränkt.
Art. 23
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme
in den Verein.
Art. 24
Das Vermögen ist sicher anzulegen. Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 25
Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen etc.
werden im Vereinsarchiv (in der Regel beim Aktuar) aufbewahrt. Jedes Mitglied darf das Archiv
einsehen.
Art. 26
Das offizielle Publikationsorgan ist der Anzeiger Oberfreiamt. Ergänzend dazu wird die offizielle
Homepage des Veloclubs als Informationsplattform verwendet.
Art. 27
Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) führt
der Veloclub Sins (Vorstand) eine Datenschutzerklärung (DSE) die integrierter Bestandteil der
jeweilig gültigen Statutenversion darstellt.
Art. 28
Einzelne Artikel der Statuten (sofern rechtlich zulässig) können von jeder ordentlichen und
ausserordentlichen Generalversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss abgeändert werden,
sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt werden.
Art. 29
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder die
Mehrheit der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Mehrheit der
Generalversammlung beschlossen.
Art. 30
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen
Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Solange sich 5 Mitglieder für die Weiterführung des Vereins verpflichten, kann er nicht aufgelöst
werden.
Art. 31
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen der Gemeinde Sins zur
treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben, die es für einen Verein mit ähnlichen Zielen zur
Verfügung hält. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen zur
Förderung des Jugendsportes innerhalb der Gemeinde Sins zu verwenden.
Art. 32
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung im März 2026 genehmigt. Sie ersetzen die
alten Statuten aus dem Jahre 1989.
Für den Verein
Sins, den 13. März 2026
Der Präsident: Josef Bühlman
Der Aktuar: Peter Burkard
Der Kassier Robert Bisang