Statuten Veloclub Sins

Unsere Statuten ( PDF )

Gegründet 1922

Überarbeitete Ausgabe 2026

  1. Name und Sitz
  2. Art. 1

    Der Veloclub Sins (im nachfolgenden Verein genannt) ist ein Verein
    im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 5643 Sins.

  3. Zweck
  4. Art. 2

    • Der Veloclub Sins bezweckt die Förderung und Pflege des Velosports in all seinen
      Formen.
    • Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, gemeinsam Velofahrten zu
      unternehmen und an verschiedenen sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten
      teilzunehmen.
    • Neben dem sportlichen Aspekt legt der Verein grossen Wert auf die Kameradschaft, das
      gesellige Beisammensein sowie das gemeinsame Erlebnis.
    • Durch die Durchführung von gesellschaftlichen Anlässen und gemeinsamen
      Unternehmungen soll der Zusammenhalt unter den Mitgliedern gefördert und das
      Vereinsleben aktiv gestaltet werden.
    Mitgliedschaft

    Art. 3

    Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

    1. Aktivmitglieder
    2. Passivmitglieder
    3. Jugendmitglieder (bis zum 16. Altersjahr)

    Art. 4

    Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht.

    Art. 5

    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung
    durch die Generalversammlung. Über die definitive Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die
    Generalversammlung.

    Art. 6

    Minderjährige Mitglieder können nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder deren gesetzlichen
    Vertreter aufgenommen werden.

    Art. 7

    Austrittserklärungen sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung
    schriftlich einzureichen.

  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  6. Art. 8

    Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu wahren, die Statuten zu beachten, den
    Vereinsbeschlüssen nachzuleben und ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.Mitglieder
    welche die Interessen vorsätzlich verletzen oder auch nach der Zahlungsfrist einer Mahnung der
    Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, können durch Beschluss der Generalversammlung
    vom Verein ausgeschlossen werden. Das betreffende Mitglied ist vorgängig von der Sanktion in
    Kenntnis zu setzen.

    Art. 9

    Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Passivmitglieder, sind wahl- und stimmberechtigt.

    Art. 10

    Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das
    Vereinsvermögen.

  7. Organisation und Leitung
  8. Art. 11

    Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar – 31. Dezember.

    Art. 12

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsrevisoren

    Art. 13

    Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang jedes Jahres
    statt, Ständige Traktanden der Generalversammlung sind:

    1. Protokoll der letzten Generalversammlung
    2. Jahresbericht
    3. Abnahme des Kassen- und Revisorenberichtes
    4. Festlegung der Mitgliederbeiträge
    5. Genehmigung des Budgets
    6. Mutationen (Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
    7. Wahl des Vorstandes
    8. Wahl der Rechnungsrevisoren

    Art. 14

    Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder
    wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung verlangt. Die
    ausserordentliche Generalversammlung hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die
    Einladung erfolgt gleich wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

    Art. 15

    Die Bekanntgabe des Zeitpunktes für die Generalversammlung erfolgt durch eine Einladung via
    E-Mail. Die Traktanden sind in der Einladung bis spätestens 14 Tage vor der
    Generalversammlung bekannt zu geben.

    Art. 16

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist zuständig für die Erledigung
    dringender Geschäfte.

    Art. 17

    Über Wahlen und Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung
    kann bei Wahlen eine geheime Abstimmung beschliessen. Entscheidend ist das Einfache Mehr
    der stimmberechtigten Anwesenden. Bei Stichentscheid ist die Stimme des Präsidenten
    massgebend.

  9. Vorstand
  10. Art. 18

    Die Leitung des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

    1. Präsident
    2. Aktuar
    3. Kassier

    Art. 19

    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Der Vorstand organisiert sich selbst unter dem
    Vorsitz des Präsidenten.

    Art. 20

    Rücktritte sind dem Präsidenten zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich (auch per
    E-Mail) einzureichen.

    Art. 21

    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von Präsident und einem weiteren
    Vorstandsmitglied je zu Zweien.

  11. Revisoren
  12. Art. 22

    Zwei Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und prüfen die Rechnung des Vereins. Sie
    erstatten zuhanden der Generalversammlung einen Bericht.

    Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren ist unbeschränkt.

  13. Finanzen
  14. Art. 23

    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme
    in den Verein.

    Art. 24

    Das Vermögen ist sicher anzulegen. Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine
    persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  15. Archiv
  16. Art. 25

    Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnungen etc.
    werden im Vereinsarchiv (in der Regel beim Aktuar) aufbewahrt. Jedes Mitglied darf das Archiv
    einsehen.

  17. Publikationen
  18. Art. 26

    Das offizielle Publikationsorgan ist der Anzeiger Oberfreiamt. Ergänzend dazu wird die offizielle
    Homepage des Veloclubs als Informationsplattform verwendet.

  19. Datenschutz
  20. Art. 27

    Zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) führt
    der Veloclub Sins (Vorstand) eine Datenschutzerklärung (DSE) die integrierter Bestandteil der
    jeweilig gültigen Statutenversion darstellt.

  21. Revisionsbestimmungen
  22. Art. 28

    Einzelne Artikel der Statuten (sofern rechtlich zulässig) können von jeder ordentlichen und
    ausserordentlichen Generalversammlung mit einfachem Mehrheitsbeschluss abgeändert werden,
    sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt werden.

    Art. 29

    Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder die
    Mehrheit der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Mehrheit der
    Generalversammlung beschlossen.

  23. Auflösung
  24. Art. 30

    Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen
    Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Solange sich 5 Mitglieder für die Weiterführung des Vereins verpflichten, kann er nicht aufgelöst
    werden.

    Art. 31

    Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen der Gemeinde Sins zur
    treuhänderischen Aufbewahrung zu übergeben, die es für einen Verein mit ähnlichen Zielen zur
    Verfügung hält. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so ist das Vermögen zur
    Förderung des Jugendsportes innerhalb der Gemeinde Sins zu verwenden.

  25. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  26. Art. 32

    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung im März 2026 genehmigt. Sie ersetzen die
    alten Statuten aus dem Jahre 1989.

    Für den Verein

    Sins, den 13. März 2026

      Der Präsident: Josef Bühlman

      Der Aktuar: Peter Burkard

      Der Kassier Robert Bisang